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Allgemeine Lieferbedingungen
I. Allgemeines
1. Allen unseren Lieferungen mit Unternehmern als Kunden liegen nachfolgende allgemeine Lieferbedingungen
zugrunde. Unternehmer i. S. der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische
Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln und mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten.
Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen,
sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Lieferbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
Unsere Lieferbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.2. Die Abtretung der Rechte des Kunden aus dem Vertrag ist nicht gestattet.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen
von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sondervereinbarungen gelten nur
für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder spätere Geschäfte.4. An eine uns gegenüber abgegebene Bestellung ist der Kunde für die Dauer von zwei Wochen
nach Zugang bei uns gebunden. Eine solche Bestellung wird von uns nur durch schriftliche Erklärung,
durch die Mitteilung unserer Lieferbereitschaft oder durch die Vornahme der Lieferung angenommen;
für die Wirksamkeit der Annahmeerklärung ist deren Zugang nicht erforderlich (§ 151
BGB).5. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen, gültigen Mehrwertsteuer ab Ölbronn-
Dürrn zuzüglich Fracht, Montage und Verpackung. Sind keine festen Preise vertraglich vereinbart,
kommen die am Tag der Lieferung jeweils gültigen Preise zur Anrechnung. Vereinbarte Preise gelten
vier Monate ab Vertragsschluß. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden die am Liefertage
gültigen Preise des Lieferanten berechnet.6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Handmustern und anderen Unterlagen behalten wir
uns sämtliche Eigentums- oder urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; diese
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und
andere Unterlagen sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Zurückbehaltungsrechte des Kunden daran sind ausgeschlossen.7. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der Mengen, für die sie bestätigt sind. Wir sind berechtigt,
bei Abweichungen von der Bestellmenge nach billigem Ermessen die Preise anzupassen.II. Lieferung
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich festgehalten sein. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung
behalten wir uns vor.2. Der Kunde kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit
dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten
sind, eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in
Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhte.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt
auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.4. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
voraus. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug
des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Obliegenheiten aus dem Vertrag in
Verzug ist. Die Lieferzeiten verlängern sich im übrigen um die Dauer einer Behinderung, die auf Ereignisse
höherer Gewalt beruhen.III. Sachmängelhaftung
1. Für Mängel einer von uns geliefertenWare leisten wir zunächst nach unsererWahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht jedoch nicht zu.2. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel oder Betriebsräume und solcher, die aufgrund chemischer, elektrochemischer
oder elektrischer Einflüsse entstehen, es sei denn, diese sind nach dem Vertrag Voraussetzung
der Benutzung. Dasselbe gilt für seitens des Abnehmers oder Dritter unsachgemäß
vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Gegenständen. Unwesentliche,
produktionsbedingte oder naturgegebene Abweichungen in Farbe, Form, Aussehen
oder Konsistenz sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen.3. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung wegen eines Rechts- oder Sachmangels
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels
zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim
Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz
zwischen dem Kaufpreis und demWert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wem die Vertragsverletzung
von uns arglistig verursacht ist.4. Unternehmer müssen uns offenkundige Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang
der Ware schriftlich anzeigen, widrigenfalls die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden
trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel
selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.5. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt
nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 4 dieser Bestimmung).
Bei gebrauchten Gütern trifft den Kunden die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als
maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen des Herstellers stellen
daneben keine Angabe der vertragsgemäßen Beschaffenheit derWare dar.7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben von dieser Klausel unberührt.
IV. Gesamthaftung
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art
der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt
auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber
Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper – und Gesundheitsschäden.V. Zahlung
1. Zahlungen für Lieferungen sind gemäß getroffener Vereinbarung, ohne nähere Vereinbarung spätestens
30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstage
über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
Wechsel- und Diskontspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig und zahlbar. Der Abzug von Skonto
bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Zahlung hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstage
über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.2. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Forderung aus der Geschäftsverbindung in Zahlungsverzug,
so sind wir berechtigt, Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe zu fordern. Falls
wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend
zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im übrigen sind wir berechtigt,
im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden noch nicht fällige Forderungen fällig zu stellen.3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht
zu.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind
wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten
und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Wegschaffung
der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.5. Werden uns nachträglich Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung
ergibt und wird dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, unsere
Forderungen insgesamt und unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu
stellen.6. In den Fällen der Nrn. 4 und 5 können wir die Einziehungsermächtigung (VI/4) widerrufen und für
noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.7. Die in den Nrn. 4 bis 6 genannten Rechtsfolgen kann der Kunde durch ausreichende Sicherheitsleistung
in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.8. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Für den Fall, dass
der Kunde seiner Zahlungspflicht oder Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, sind wir nach Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen hierzu berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. In diesem Falle sind wir berechtigt, 3o % des vereinbarten Entgelts als Schadensersatz
zu fordern, wobei der Nachweis des Schadens nicht erforderlich ist. Dem Kunden
steht der Nachweis frei, ein Schaden sei nicht entstanden oder niedriger als die vorgenommene Pauschalierung.VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
Zahlungsforderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung
mit dem Kunden gegen diesen zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende
und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache.2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen
aus der Weiterveräußerung gemäß Nrn. 3 bis 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.3. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauftenWaren veräußert,
so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis zum Rechnungswert
der anderen verkauftenWaren abgetreten. Bei der Veräußerung vonWaren, an denen wir Miteigentumsanteile
gemäß Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.4. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus derWeiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir
widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschn. V/6 genannten Fällen. Auf unser Verlangen
ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern
wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt
auch für Factoringgeschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung
gestattet sind.5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß der Kunde uns unverzüglich
benachrichtigen.6. Übersteigt derWert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.VII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung
1.Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden, andernfalls
sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl
zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen
Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg
oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden
wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.4. Mit der Übergabe derWare an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen
des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware,
bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Kunden über. Für Versicherungen
sorgen wir nur aufWeisung und Kosten des Kunden.5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt mit der Folge, Teilzahlung bezüglich
der ausgelieferten Ware verlangen zu können. In diesen Fällen ist der Besteller entsprechend
der geleisteten Teillieferung zur Entrichtung der hierauf entfallenden Vergütung entsprechend den
Zahlungsbedingungen (V) verpflichtet. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.VIII. Gerichtsstand – Erfüllungsort
Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist Ölbronn-Dürrn Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt,
den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist Ölbronn-Dürrn Erfüllungsort. Falls der Kunde nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik
Deutschland verlegt, ist Ölbronn-Dürrn Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts(UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.Stand 10/09